Wenn ein Unfall bleibende gesundheitliche Folgen hat, muss ein Arzt den dadurch entstandenen Dauerschaden innerhalb der Frist aus Ihrem Vertrag schriftlich feststellen. Eine einheitliche gesetzliche Frist gilt nicht für alle Verträge. Die GDV-Musterbedingungen AUB 2020 sehen zum Beispiel 15 Monate vor. Dort beginnt die Frist am Unfalltag; Ihr Vertrag kann eine andere Frist festlegen.
Prüfen Sie Ihre Unfallversicherungsbedingungen und Nachträge, um die für Sie geltende Frist zu ermitteln.
Welche Frist gilt?
Nach den GDV-AUB 2020 müssen innerhalb von 15 Monaten drei Voraussetzungen erfüllt sein: Die Invalidität muss in dieser Zeit eingetreten sein. Ein Arzt muss sie schriftlich festgestellt haben. Außerdem müssen Sie sie beim Versicherer geltend machen. Das bedeutet: Sie müssen dem Versicherer mitteilen, dass Sie wegen des Unfalls von einer Invalidität ausgehen.
Die Musterbedingungen des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft gelten nicht automatisch für jeden Vertrag. Ein Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts München vom 15. Mai 2026 betraf beispielsweise einen Vertrag, der eine Frist von zwei Jahren vorsah. Das ist ein Einzelfall, zeigt aber, weshalb Sie die Bedingungen Ihrer Police prüfen müssen.
Die Frist und der Begriff „dauerhaft“ meinen außerdem Verschiedenes: Nach den GDV-AUB 2020 gilt eine Beeinträchtigung als dauerhaft, wenn sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und keine Änderung des Zustands zu erwarten ist. Diese Drei-Jahres-Angabe ist keine Frist für die ärztliche Feststellung.
Was muss der Arzt feststellen?
Die Bescheinigung sollte den Unfall als Ursache des Dauerschadens benennen und beschreiben, welche Folgen die Verletzung hat. Eine Diagnose allein kann zu wenig sein, wenn daraus nicht hervorgeht, welche bleibende Beeinträchtigung besteht. Bitten Sie den Arzt daher um eine schriftliche Einschätzung zu Ursache und Auswirkungen.
Der Bundesgerichtshof hat am 7. März 2007 entschieden, dass nach den damals geprüften Versicherungsbedingungen der genaue Invaliditätsgrad nicht bereits innerhalb der Frist endgültig feststehen muss. Aus der ärztlichen Feststellung muss aber hervorgehen, welchen Zusammenhang der Arzt zwischen Unfall und Dauerschaden annimmt und welche Folgen der Schaden hat. Diese Entscheidung betraf ältere Bedingungsfassungen. Maßgeblich bleibt der Wortlaut Ihres Vertrags.
Wann muss die Bescheinigung vorliegen?
Nach der BGH-Rechtsprechung muss die ärztliche Feststellung innerhalb der vertraglichen Frist getroffen werden. Sie muss dem Versicherer nach den dort ausgelegten Bedingungen nicht zwingend noch vor Fristende zugehen. Entscheidend sind also zwei Zeitpunkte: wann der Arzt die Bescheinigung erstellt und wann Sie den Versicherer informieren.
Lassen Sie die Bescheinigung möglichst rechtzeitig erstellen und senden Sie sie zusammen mit Ihrer Mitteilung an den Versicherer, statt sich darauf zu verlassen, sie erst nach Fristende einzureichen. Bewahren Sie eine Kopie und einen Nachweis über die Übermittlung auf. Ein vereinbarter Arzttermin allein belegt noch nicht, dass die ärztliche Feststellung fristgerecht erfolgt ist.
Was passiert bei Fristversäumnis?
Eine verspätete ärztliche Feststellung kann den Leistungsanspruch ausschließen. Der Bundesgerichtshof hat für die von ihm geprüften Bedingungen entschieden, dass dies auch gelten kann, wenn die versicherte Person die Verspätung nicht verschuldet hat. Auch eine Ablehnung des Versicherers aus einem anderen Grund setzt die Frist nicht automatisch außer Kraft.
Die GDV-AUB 2020 sehen unter bestimmten Umständen eine Entschuldigung für eine verspätete Geltendmachung vor, etwa wenn eine schwere Kopfverletzung den Kontakt mit dem Versicherer verhindert. Nach ihrem Wortlaut gilt diese Regel für Ihre Mitteilung an den Versicherer. Sie sollte nicht ohne Prüfung als Ausnahme von der Frist für die ärztliche Feststellung verstanden werden.
Das Versicherungsvertragsgesetz verpflichtet den Versicherer nach § 186, Sie nach der Anzeige des Versicherungsfalls in Textform auf vertragliche Voraussetzungen und Fristen hinzuweisen. Fehlt dieser Hinweis, kann sich der Versicherer nicht auf die Fristversäumnis berufen. Daraus folgt jedoch keine allgemeine Pflicht, Sie kurz vor Fristende erneut zu erinnern. Ob der Versicherer im Einzelfall eine versäumte Frist geltend machen darf, hängt auch von den Umständen und dem Wortlaut des Vertrags ab.
So sichern Sie die Frist
Prüfen Sie im Versicherungsschein, in den Unfallversicherungsbedingungen und in Nachträgen die Frist für den Eintritt der Invalidität. Ermitteln Sie dort außerdem, bis wann die ärztliche Feststellung vorliegen und Ihre Mitteilung an den Versicherer erfolgen muss. Notieren Sie das Fristende und kümmern Sie sich frühzeitig um eine schriftliche ärztliche Einschätzung. Melden Sie dem Versicherer außerdem ausdrücklich, dass Sie wegen der bleibenden Unfallfolgen Leistungen geltend machen.
Wenn die Frist bald endet, warten Sie nicht auf eine Erinnerung des Versicherers. Fragen Sie den behandelnden Arzt nach einer rechtzeitigen schriftlichen Feststellung und informieren Sie den Versicherer schriftlich. Bei einer Ablehnung wegen Fristversäumnis sollten Sie die Vertragsbedingungen und den Schriftwechsel prüfen lassen. Beziehen Sie dabei auch die medizinischen Unterlagen ein. Auch gesetzliche Hinweispflichten und mögliche Einwände im Einzelfall machen eine eigene Fristplanung nötig.
Diese Informationen helfen bei der Orientierung. Prüfen Sie bei konkreten Leistungsfragen immer die vereinbarten Bedingungen Ihres Vertrags.



