Gut geschützt im Alltag

Unfallversicherung im Ehrenamt: Wer geschützt ist

Wer sich freiwillig engagiert, ist bei einem Unfall nicht automatisch versichert. Je nach Aufgabe greift der gesetzliche Schutz, eine Regel, die die zuständige Unfallkasse in ihrer Satzung festgelegt hat, oder eine freiwillige beziehungsweise private Versicherung. Ob Schutz greift, richtet sich unter anderem danach, in welchem Bundesland Sie sich engagieren, wer der Träger ist und welche Tätigkeit Sie ausüben.

In acht Bundesländern erweitern Unfallkassen den gesetzlichen Schutz per Satzung auf weitere Formen des Engagements. Die Satzungserweiterung schützt nicht automatisch alle Ehrenamtlichen. Klären Sie vor dem Einsatz, wer die Aufgabe beauftragt und welcher Versicherer zuständig ist.

Drei Wege zum Unfallschutz im Ehrenamt

Ein Teil der ehrenamtlich Tätigen ist bereits nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch versichert. Das Gesetz nennt bestimmte Tätigkeiten und Rollen, etwa in Hilfeleistungsorganisationen, in der Wohlfahrtspflege oder für öffentliche Einrichtungen. Auch bestimmte kommunale Mandate, Tätigkeiten bei der freiwilligen Feuerwehr und Einsätze in der Hospizarbeit können darunterfallen. Entscheidend bleibt, ob die konkrete Aufgabe die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt.

Das Gesetz erlaubt den Unfallkassen außerdem, per Satzung auch weitere ehrenamtlich oder bürgerschaftlich Engagierte zu versichern. Die Regeln des jeweiligen Landes legen fest, wer diesen zusätzlichen Schutz erhält. Eine dritte Möglichkeit ist die freiwillige gesetzliche Unfallversicherung: Bestimmte gewählte oder beauftragte Personen, etwa in gemeinnützigen Organisationen, können sie beantragen. Dafür fallen Beiträge an.

Eine private Gruppenunfallversicherung kann zusätzlich einspringen, wenn kein gesetzlicher Schutz besteht. Auch die Haftpflichtversicherung ist etwas anderes: Sie deckt Schäden ab, die Sie anderen zufügen, während die Unfallversicherung Ihre eigene Verletzung betrifft.

Welche Länder den Unfallschutz per Satzung erweitern

Nach Angaben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sehen die Satzungen der Unfallkassen in Bremen, Hamburg, Hessen und Niedersachsen eine Erweiterung für weitere Engagierte vor. Das gilt auch für Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein. Das sind acht der 16 Länder. Die Zahl sagt jedoch nichts darüber aus, wie viele Freiwillige tatsächlich versichert sind oder ob eine bestimmte Tätigkeit im Einzelfall geschützt ist.

Die Bedingungen unterscheiden sich. In Nordrhein-Westfalen setzt die Satzung unter anderem voraus, dass kein anderer gesetzlicher oder freiwilliger Unfallversicherungsschutz greift. Die Tätigkeit muss unentgeltlich dem Gemeinwohl dienen und für eine Organisation ausgeübt werden, die öffentliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgt. Außerdem muss ein Bezug zu Nordrhein-Westfalen bestehen.

Die hessische Unfallkasse nennt als Beispiele Bürgerinitiativen, die ein historisches Gebäude erhalten oder einen Spielplatz anlegen, sowie organisierte Fahr- und Einkaufshilfen für Menschen mit eingeschränkter Mobilität. Ein allgemeiner Aufruf an die Öffentlichkeit, sich freiwillig zu engagieren, begründet nach der hessischen Orientierung allein noch keinen Versicherungsschutz. Diese Beispiele beschreiben die hessischen Regeln und lassen sich nicht pauschal auf andere Länder übertragen.

Welche Ehrenamtsaufgaben versichert sind

Für den Versicherungsschutz zählen Ihre konkrete Aufgabe, Ihre Rolle und wer den Einsatz organisiert oder beauftragt hat. Die Bezeichnung „Ehrenamt“ und der gemeinnützige Status eines Vereins reichen allein nicht aus, um zu bestimmen, ob eine einzelne Aufgabe versichert ist.

Bei Projekten im Auftrag einer Kommune oder einer anderen öffentlichen Stelle kann eine ausdrückliche Beauftragung oder vorherige Zustimmung wichtig sein. Lassen Sie sich den Auftrag, die Projektbeschreibung oder die Zustimmung schriftlich bestätigen. Fragen Sie die Organisation, welche Versicherung genau für Ihre Aufgabe gilt, besonders wenn Sie außerhalb der üblichen Vereinsarbeit helfen oder ein einmaliges Projekt übernehmen.

Private Hilfe unter Freunden, in der Familie oder unter Nachbarn ist nicht automatisch versichert. Sie kann sich von organisiertem Engagement unterscheiden, das eine öffentliche Stelle oder eine Organisation beauftragt hat. Bei Zweifeln sollte die zuständige Unfallkasse den konkreten Fall prüfen.

Was die gesetzliche Unfallversicherung leistet

Bei einem versicherten Unfall oder einer anerkannten Berufskrankheit umfasst die gesetzliche Unfallversicherung medizinische Versorgung und Rehabilitation. Welche weiteren Leistungen für die versicherte Person oder ihre Hinterbliebenen infrage kommen, hängt von den Folgen ab. Eine private Unfallversicherung kann je nach Vertrag zum Beispiel eine vereinbarte Geldleistung vorsehen.

Der gesetzliche Schutz gilt für die versicherte Tätigkeit und kann Unfälle während des Einsatzes sowie auf erforderlichen Wegen zum Einsatz oder zurück umfassen. Für private Umwege oder Tätigkeiten ohne Bezug zum Engagement sollten Sie keinen Schutz voraussetzen. Ob ein konkreter Weg versichert war, entscheidet der zuständige Träger anhand der Umstände.

Für gesetzlich versicherte Ehrenamtliche und für Personen, die über eine Satzungserweiterung geschützt sind, ist der Schutz grundsätzlich beitragsfrei. Die freiwillige gesetzliche Versicherung ist dagegen beitragspflichtig. Welche Leistungen im Einzelnen gelten, hängt vom jeweiligen Versicherungsweg ab.

Private Gruppenunfallversicherung prüfen

Viele Länder bieten zusätzlich eine private Gruppenunfallversicherung für Fälle an, in denen die gesetzliche Unfallversicherung nicht greift. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales beschrieb dies im September 2025 als Angebot der meisten Länder. Andere Bundesinformationen sprechen von fast allen Ländern. Diese Angaben sind keine vollständige Übersicht über aktuelle Verträge und Bedingungen.

Fragen Sie deshalb bei Ihrer Organisation oder beim Land nach, ob Sie und Ihre konkrete Tätigkeit eingeschlossen sind. Lassen Sie sich auch den räumlichen Geltungsbereich, Ausschlüsse und mögliche Leistungsgrenzen nennen. Aus dem Bestehen einer Gruppenversicherung folgt nicht, dass alle Freiwilligen unter denselben Bedingungen geschützt sind.

So klären Sie Ihren Unfallschutz im Ehrenamt

Klären Sie vor dem Einsatz zuerst, was Sie genau tun und wer die Tätigkeit organisiert. Fragen Sie dann, ob das Gesetz Ihre Rolle direkt erfasst. Falls nicht, erkundigen Sie sich bei der zuständigen Unfallkasse nach einer Satzungserweiterung oder einer freiwilligen Versicherung. Besteht kein gesetzlicher Schutz, lassen Sie sich die Bedingungen einer privaten Gruppenunfallversicherung nennen. Bewahren Sie schriftliche Aufträge und Zustimmungen auf.

Nach einem Unfall informieren Sie die Organisation zeitnah und fragen Sie, welcher Unfallversicherungsträger zuständig ist. Gehen Sie nicht davon aus, dass Sie sich vor jedem Einsatz persönlich anmelden müssen oder immer dieselbe Unfallkasse zuständig ist. Der Träger prüft den Einzelfall anhand der konkreten Tätigkeit und der geltenden Regeln.

Bewusst entscheiden

Diese Informationen helfen bei der Orientierung. Prüfen Sie bei konkreten Leistungsfragen immer die vereinbarten Bedingungen Ihres Vertrags.

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